Beschluss der Vergabekammer Münster vom 04. März 2016

Soweit der Kunde fürchtet, von dem Hersteller Microsoft bei der Verwendung von Software mit Gebrauchtlizenzen … auf Unterlassung oder auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen zu werden, so ist dieses “Risiko” aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht mehr sachlich nachvollziehbar.

Die rechtliche Konsequenz aus dieser Rechtsprechung ist, dass der Hersteller (Microsoft) weder einen Anspruch auf Unterlassung noch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Erwerber haben kann.

Der BGH führt dazu sogar … aus, dass man nicht einmal eine Vermögenseinbuße bei Microsoft erkennen könne.

Gebrauchtlizenzen sind keine vom Original abweichenden Lizenzen, sondern eine “gebrauchte” Software mit einer “gebrauchten” Lizenz ist von der Neufassung nicht zu unterscheiden.

Sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch die Entscheidungen des BGH sind höchstrichterliche und abschließende Urteile.