Die Rechtslage ist klar: Gebrauchte Softwarelizenzen dürfen weiterverkauft werden – egal ob sie als Datenträger oder online als Download erworben wurden.

Der Handel mit gebrauchter Software ist erlaubt.

So urteilte der Bundesgerichtshof im Dezember 2014 endgültig und bestätigte damit letztinstanzlich, was der Europäische Gerichtshof bereits 2012 entschieden hatte: Auch für Software gilt der Erschöpfungsgrundsatz des Urhebergesetzes. Ein Hersteller kann die Weiterverbreitung seines Produkts nicht mehr verbieten, sobald es erstmals mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist – ohne Wenn und Aber, solange bestimmte Vorgaben erfüllt sind.

Im Klartext bedeutet das: Mit dem Erwerb einer Lizenz ist der Käufer rechtmäßiger Besitzer der Software-Kopie und darf diese dementsprechend auch wieder verkaufen – inklusive der ursprünglich enthaltenen Update- und Downgrade-Rechte. Dabei ist es unerheblich, ob die Software ursprünglich auf einem Datenträger oder als Download erworben wurde.

Schreiben Softwarehersteller in ihren Lizenzbedingungen oder -verträgen etwas anderes, sind diese Klauseln schlichtweg unwirksam. Und das Urheberrecht?

Dieses bleibt davon unberührt und liegt weiterhin allein beim Entwickler. Das ist verständlich, gut so und hat zudem wenig mit dem Software-Gebraucht-Handel zu tun. Denn hier geht es ja nicht um Vervielfältigung oder „Raubkopiererei“, sondern darum, nicht mehr benötigte Produkte weiterhin nutzbar zu machen.

Aus diesem Grund unterliegen Käufer und Verkäufer auch gewissen Dokumentationspflichten, etwa zur Herkunft und weiteren Verwendung der Software.

Denn die Grundvoraussetzung für den legalen Handel ist immer, dass der Vorbesitzer die Software selbst nicht mehr nutzt, also vollständig deinstalliert hat. Bei Soft & Cloud sorgen klar definierte und vom TÜV IT zertifizierte Prozesse für einen rechtssicheren Lizenztransfer – inklusive Lizenzverwaltungsportal, das Ihnen die Administration erleichtert und zusätzliche Transparenz bietet.


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