Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012

Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf

Der EuGH stellt fest, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf, unabhängig davon, wie sie erworben worden war, dies gilt auch für durch Download gekaufte Software. Muss eine durch Download erworbene Software über das Internet aktualisiert werden, steht dieses Recht auf Aktualisierung auch dem Käufer der gebrauchten Software zu. Der verkaufende Erstkäufer, so der EuGH, darf keine Kopie der Software behalten.

Rz 77: Weiter ist daran zu erinnern, dass das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 mit dem Erstverkauf einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms in der Union durch ihn oder mit seiner Zustimmung erschöpft ist. Folglich kann er dem Weiterverkauf dieser Kopie gemäß dieser Vorschrift und ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen.

Rz. 66: Die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 betrifft nur Kopien, die Gegenstand eines Erstverkaufs in der Union … waren.

Rz. 70: Der Ersterwerber, der eine körperliche oder nichtkörperliche Programmkopie weiterverkauft, an der das Recht des Urheberrechtsinhabers auf Verbreitung … erschöpft ist, muss … zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs seine eigene Kopie unbrauchbar machen, um nicht das ausschließliche Recht des Urhebers auf Vervielfältigung des Computerprogramms … zu verletzen.

Rz 81: Somit kann beim Weiterverkauf der Programmkopie durch den Ersterwerber der neue Erwerber die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die erforderlich ist, damit der neue Erwerber das Programm bestimmungsgemäß nutzen kann.