Rechtslage zum Handel mit gebrauchter Software

Die Rechtslage ist eindeutig: Der Handel mit gebrauchter Software ist erlaubt – unabhängig davon, ob sie ursprünglich als Datenträger oder als Download erworben wurde.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil C-128/11 vom 3. Juli 2012, „UsedSoft/Oracle“) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11. Dezember 2014, I ZR 8/13) haben dies höchstrichterlich bestätigt. Grundlage ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechtsgesetzes: Sobald eine Softwarelizenz mit Zustimmung des Herstellers erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurde, darf sie weiterverkauft werden – vorausgesetzt, bestimmte rechtliche Vorgaben werden eingehalten.

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Was bedeutet das konkret?

Mit dem Erwerb einer Softwarelizenz erhält der Käufer das Recht, die erworbene Kopie rechtmäßig zu nutzen – und sie bei Bedarf auch weiterzuverkaufen. Dieses Recht umfasst in der Regel ebenfalls bestehende Update- und Downgrade-Berechtigungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Software ursprünglich auf einem Datenträger oder per Download erworben wurde.

Klauseln in Lizenzverträgen, die einen Weiterverkauf ausschließen sollen, sind unwirksam. Das Urheberrecht verbleibt selbstverständlich beim Hersteller – davon ist der Gebrauchtsoftwarehandel jedoch nicht betroffen. Hier geht es nicht um unzulässige Vervielfältigung oder „Raubkopien“, sondern um die Weitergabe von rechtmäßig erworbenen, aber nicht mehr genutzten Produkten.

used Software

Pflichten beim Weiterverkauf

Damit der Handel mit gebrauchter Software rechtskonform ist, müssen vier zentrale Bedingungen eingehalten werden:

  • Unbefristete Lizenz gegen Entgelt: Der Hersteller muss die Lizenz gegen eine angemessene Vergütung veräußert haben, die ihrem wirtschaftlichen Wert entspricht. Zudem muss dem Ersterwerber ein dauerhaftes Nutzungsrecht eingeräumt worden sein.
  • Erstverkauf in der EU / im EWR: Die Lizenz muss mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erstmals in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum verkauft worden sein.
  • Unbrauchbarmachung beim Ersterwerber: Der ursprüngliche Käufer muss seine Kopie vollständig unbrauchbar machen – das heißt: Deinstallation auf allen Geräten und keine weitere Nutzung nach der Übertragung.
  • Keine Aufspaltung von Lizenzen: Mehrplatz- oder Volumenlizenzen dürfen nicht in Teilrechte zerlegt und einzeln weiterverkauft werden. Sie müssen als Ganzes übertragen werden.

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